„Der heutige Beschluss des Bundeskabinetts für das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Dopings im Sport ist ein wichtiger Schritt, um die Strafverfolgung von Dopingtätern zu verbessern und die Dopingbekämpfung in Deutschland weiter voranzubringen“ sagte Bundesinnenminister Dr. Wolfgang Schäuble nach der Sitzung des Bundeskabinetts. Der Gesetzentwurf setzt die gesetzgeberischen Empfehlungen des Maßnahmenpakets der Bundesregierung zur Bekämpfung des Dopings im Sport um und enthält noch weitergehende Regelungen.
Im Wesentlichen sind dies:
Strafverschärfungen für banden- oder gewerbsmäßige Dopingstraftaten nach dem Arzneimittelgesetz, die Verpflichtung zur Aufnahme von Warnhinweisen für Arzneimittel, die für Doping geeignet sind, Strafvorschriften für den Besitz bestimmter, besonders gefährlicher Dopingsubstanzen in nicht geringer Menge, die Übertragung von Ermittlungsbefugnissen für die Strafverfolgung in Fällen des international organisierten ungesetzlichen Handels mit Arzneimitteln auf das Bundeskriminalamt und die Einführung des erweiterten Verfalls in diesen Fällen (u. a. Gewinnabschöpfung von Vermögensvorteilen).
Im rechtlichen Bereich wird neben einer Strafverschärfung für banden- und gewerbsmäßige Dopingtaten und die in diesem Zusammenhang vorgesehenen Gewinnabschöpfungen durch erweiterten Verfall, u. a. die Einführung der Strafbarkeit des Besitzes bestimmter Dopingsubstanzen in nicht geringer Menge vorgesehen. Die Einführung der eingeschränkten Besitzstrafbarkeit orientiert sich an dem zwischen den Koalitionsfraktionen erzielten Kompromiss. Der Besitz bestimmter, häufig angewendeter und besonders gesundheitsschädlicher Dopingsubstanzen, die sich aus dem noch zu erarbeitenden Anhang zum Arzneimittelgesetz ergeben werden, wird dann strafbar, wenn eine geringe Menge überschritten ist und damit der Besitz eine Weitergabe der Stoffe indiziert. Die Festlegung der Grenzwerte erfolgt in einer Rechtsverordnung.
Ebenso wichtig ist die Stärkung der Strafverfolgung durch die Beauftragung des Bundeskriminalamtes, Ermittlungen im internationalen organisierten illegalen Arzneimittelhandel durchzuführen. Es wird angestrebt, dass der besonders schwere Fall des banden- bzw. gewerbsmäßigen Inverkehrbringens, Verschreibens oder Anwendens von Dopingsubstanzen Anlasstat für eine Telekommunikationsüberwachung sein kann. Nach Abschluss der derzeit stattfindenden Prüfung mit den Ländern soll die StPO entsprechend angepasst und damit das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Dopings im Sport flankiert werden.
Neben den repressiven Maßnahmen ergänzt die gesetzliche Informationspflicht über mögliche Dopingwirkungen in den Beipackzetteln der Arzneimittel präventiv den Dopingkampf.
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